Gesetzestext

 

 

Naturschutz
Im Bundesnaturschutzgesetz sind die rahmengesetzlichen Regelungen über das Betreten von Flur und Wald festgelegt.

§ 27 Betreten der Flur
Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.
Einschränkungen sind länderbezogen, insbesondere auf Flächen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder im Interesse des Grundstücksbesitzers.

§ 14 Betreten des Waldes
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, Fahren mit Krankenstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
Das Fahren mit Pferden kann analog auf allen Straßen und Wegen ausgeübt werden, soweit diese nicht mit den Schildern ,,Gesperrt für Fahrzeuge aller Art" oder ,,Gesperrt für Pferdefuhrwerke" gekennzeichnet sind.
Einschränkungen wie in § 27.

Straßenverkehr
Als Teilnehmer am Straßenverkehr sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung mit ihren z. T. detaillierten Bestimmungen für alle Gespanne von Wichtigkeit.
Die Ausstattung der Wagen muss diesen Regeln entsprechen, die auch Grundlage der Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge sind, die von der FN in Zusammenarbeit mit der DEKRA erarbeitet wurden. Hierzu kommen auch die sicherheitstechnischen Bewertungen von Pferde- und Ponygeschirren, die von der FN veröffentlicht wurden.

§ 17 Schlechte Sicht
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Diese dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
Das Verbotsschild für Reiter gilt nicht für Fuhrwerke, andererseits darf dort nicht gefahren werden, wo ein Reitgebotsschild aufgestellt ist.

 

Übersicht der Wichtigsten Vorschriften zum Fahren

Wo darf man fahren ?

 

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen. (z.B. Gemeindestraßen, Landstraßen).
  • Auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Wegen (z.B. Forststraßen, Privatstraßen, Feldwege).
  • Auf Privatwegen in der freien Natur, soweit sie sich zum Gespannfahren eignen.


Wo darf man nicht fahren ?

  • Auf Straßen und Wegen die mit dem Zeichen
  • Verbot für Fahrzeuge aller Art – Z. 250 gesperrt sind.
  • Auf  Straßen und Wegen die mit dem Zeichen
  • Verbot für Gespanne gesperrt sind.
  • Auf Gehwegen, Radwegen und in Fußgängerzonen.
  • Auf Kraftfahrstraßen.
  • außerhalb von Straßen und Wegen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der freien Natur - Querfeldein- Fahren ohne Zustimmung des Grundstückberechtigten,
  • auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen

 Übersicht der Wichtigsten Vorschriften

Was ist beim Fahren im Straßenverkehr zu beachten ?

  • Es dürfen nur verkehrssichere Pferde verwendet werden.
  • Pferde sind im öffentlichen Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. (§ 28 StVO)
  • Der Gespannfahrer muss körperlich und geistig in der Lage sein, die Pferde zu beherrschen.
  • Sie muss die nötige Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft besitzen, um ausreichend auf die Pferde einzuwirken.
  • Es dürfen keine körperlichen oder geistigen Mängel (z.B. Trunkenheit) vorhanden sein, die ein sicheres Führen des Gespannes im Straßenverkehr nicht zulassen.
  • Eine Prüfung für Gespannfahrer ist im privaten Bereich bisher nicht vorgeschrieben. Sie kann aber als Nachweis der Eignung dienen.
  • Bei gewerblicher Personenbeförderung mit Gespannen wird von den Versicherungen meistens ein Eignungsnachweis verlangt.
    (z.B. Prüfung Gespannführer oder Fahrabzeichen)

Aus § 1 der StVO ergibt sich der Grundsatz des defensiven Fahrens. Daraus lässt sich folgendes ableiten:

  • Immer mit Fehlern und fehlender Kenntnis über Pferde bei anderen Verkehrsteilnehmern rechnen.

  • Nicht um jeden Preis auf eigene Rechte bestehen. Ständige Vorsicht

  • Gespanne sind bei Dunkelheit und in der Dämmerung zu beleuchten. (§ 17 StVO, 66° StVZO)

  • Mehrere Gespanne können einen geschlossenen Verbandbilden. Der Verband gilt als ein einziger Verkehrsteilnehmer.
    Der Verband muss einen verantwortlichen Führer  haben.

  • Die Ausrüstungsvorschriften für Gespanne sind in den §§ 63 ff der StVZO geregelt.