Gesetzestext
| Naturschutz Im Bundesnaturschutzgesetz sind die rahmengesetzlichen Regelungen über das Betreten von Flur und Wald festgelegt.
§ 27 Betreten der Flur
§ 14 Betreten des Waldes |
Straßenverkehr Als Teilnehmer am Straßenverkehr sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung mit ihren z. T. detaillierten Bestimmungen für alle Gespanne von Wichtigkeit. Die Ausstattung der Wagen muss diesen Regeln entsprechen, die auch Grundlage der Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge sind, die von der FN in Zusammenarbeit mit der DEKRA erarbeitet wurden. Hierzu kommen auch die sicherheitstechnischen Bewertungen von Pferde- und Ponygeschirren, die von der FN veröffentlicht wurden.
§ 17 Schlechte Sicht |
Übersicht der Wichtigsten Vorschriften zum Fahren
Wo darf man fahren ?
- Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen. (z.B. Gemeindestraßen, Landstraßen).
- Auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Wegen (z.B. Forststraßen, Privatstraßen, Feldwege).
- Auf Privatwegen in der freien Natur, soweit sie sich zum Gespannfahren eignen.
Wo darf man nicht fahren ?
- Auf Straßen und Wegen die mit dem Zeichen
- Verbot für Fahrzeuge aller Art – Z. 250 gesperrt sind.
- Auf Straßen und Wegen die mit dem Zeichen
- Verbot für Gespanne gesperrt sind.
- Auf Gehwegen, Radwegen und in Fußgängerzonen.
- Auf Kraftfahrstraßen.
- außerhalb von Straßen und Wegen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der freien Natur - Querfeldein- Fahren ohne Zustimmung des Grundstückberechtigten,
- auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen
Übersicht der Wichtigsten Vorschriften
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Was ist beim Fahren im Straßenverkehr zu beachten ? |
Aus § 1 der StVO ergibt sich der Grundsatz des defensiven Fahrens. Daraus lässt sich folgendes ableiten:
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